Vertrag am Telefon abgeschlossen oder untergeschoben: Ihre Rechte und der richtige Widerruf
Einen am Telefon geschlossenen Vertrag können Sie in der Regel innerhalb von 14 Tagen ohne Begründung widerrufen. Strom- und Gasverträge außerhalb der Grundversorgung, Handy- und Internetverträge sowie Gewinnspieldienste werden ohne Textform gar nicht wirksam. Zahlen Sie nicht vorschnell, widersprechen Sie schriftlich und holen Sie unberechtigte Lastschriften zurück.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Zahlen Sie keine Rechnung für einen Vertrag, dem Sie nicht bewusst zugestimmt haben – ignorieren Sie sie aber auch nicht.
- Widerrufen Sie vorsorglich innerhalb von 14 Tagen schriftlich und heben Sie den Einlieferungsbeleg auf.
- Genehmigen Sie keine Vertragszusammenfassung, die Ihnen nach einem Anruf zugeschickt wird, wenn Sie den Vertrag nicht wollen.
- Lassen Sie unberechtigte Lastschriften innerhalb von acht Wochen von Ihrer Bank zurückbuchen.
- Widersprechen Sie Inkassoschreiben schriftlich und lassen Sie sich im Zweifel von der Verbraucherzentrale beraten.
Ein freundlicher Anruf, ein günstiger Tarif, ein kurzes „Ja“ – und ein paar Tage später liegt eine Auftragsbestätigung oder Rechnung im Briefkasten. Ob Strom, Handy, Zeitschrift oder Gewinnspiel: Verträge am Telefon sind schnell behauptet. Sie haben aber mehr Rechte, als viele Anrufer Sie glauben lassen. Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage allgemein; für Ihren Einzelfall berät Sie die Verbraucherzentrale.
So werden Verträge am Telefon untergeschoben
Meist beginnt es mit einem Werbeanruf. Der Anrufer gibt sich als Ihr Energieversorger, Ihr Mobilfunkanbieter oder als „Verbraucherservice“ aus und verspricht eine Ersparnis. Manchmal geht es um eine angeblich kostenlose Pflegebox – dazu mehr im Ratgeber Pflege-Abzocke am Telefon.
Ein typischer Ablauf, als Beispiel zusammengesetzt:
Anrufer: „Guten Tag, können Sie mich gut hören?“
Angerufene: „Ja.“
Anrufer: „Sie zahlen zu viel für Strom. Ich gleiche kurz Ihre Daten ab: Sie wohnen noch in der Bahnhofstraße 12? Und Sie verbrauchen etwa 3.000 Kilowattstunden im Jahr?“
Wenige Tage später kommt ein Begrüßungsschreiben des neuen Anbieters, oft zusammen mit der Kündigung beim bisherigen Versorger. Andere bemerken den Vertrag erst durch eine Lastschrift auf dem Kontoauszug.
Die „Ja“-Falle: Mythos und Wirklichkeit
Die Verbraucherzentrale beschreibt die Masche so: Anrufer bringen Sie dazu, laut und deutlich „Ja“ zu sagen, etwa auf die Frage, ob Sie sie hören. Später kommen Vertragsunterlagen oder Rechnungen mit der Behauptung, Sie hätten zugestimmt. Im Extremfall wird das Gespräch so zusammengeschnitten, dass das „Ja“ an der passenden Stelle steht.
Die Wirklichkeit ist weniger bedrohlich, als es klingt:
- Ein „Ja“ auf eine harmlose Frage ist keine Zustimmung zu einem Vertrag. Laut Verbraucherzentrale müssen Sie Forderungen aus einem Telefonat nicht bezahlen, wenn Sie keinem Vertrag bewusst zugestimmt haben.
- Für viele Verträge reicht ein „Ja“ am Telefon ohnehin nicht. Sie werden erst mit einer Bestätigung in Textform wirksam (siehe Tabelle).
- Trotzdem gilt: Antworten Sie in ganzen Sätzen, etwa „Ich höre Sie“, sagen Sie klar, dass Sie kein Interesse haben, oder legen Sie auf.
Welche Verträge am Telefon nicht wirksam werden
Textform heißt: eine lesbare Erklärung, zum Beispiel per Brief, Fax, E-Mail oder SMS.
| Vertrag | Was gilt? | Grundlage |
|---|---|---|
| Strom und Gas außerhalb der Grundversorgung | Der Vertrag braucht Textform (seit 27. Juli 2021). Ein Anruf kann ihn nur anbahnen. | § 41b Abs. 1 EnWG |
| Handy, Festnetz, Internet | Telefonisch geschlossene Verträge sind schwebend unwirksam, bis Sie die Vertragszusammenfassung in Textform genehmigen (seit Dezember 2021). | § 54 Abs. 3 TKG |
| Anmeldung bei Gewinnspielen Dritter | Der Vertrag braucht Textform. | § 675 Abs. 3 BGB |
| Zeitschriften-Abo, Lotto, Waren und andere Dienste | Keine dieser Formvorschriften – hier hilft vor allem der Widerruf. | §§ 312g, 355 BGB |
Beim Handyvertrag heißt das konkret: Schickt Ihnen der Anbieter während oder nach dem Gespräch eine Vertragszusammenfassung per E-Mail, lesen Sie sie in Ruhe nach dem Telefonat. Wollen Sie den Vertrag nicht, genehmigen Sie ihn einfach nicht. Ohne Ihre Genehmigung wird er nicht wirksam.
Widerrufsrecht: 14 Tage für Telefonverträge
Ein Vertrag, den Sie ausschließlich am Telefon schließen, ist in aller Regel ein Fernabsatzvertrag (§ 312c BGB). Dafür haben Sie ein Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 1 BGB).
- Frist: 14 Tage, eine Begründung ist nicht nötig. Es reicht, wenn Sie den Widerruf vor Fristende abschicken (§ 355 BGB).
- Fristbeginn: Bei Dienstleistungen, Strom, Gas, Telefon und Internet mit Vertragsschluss, bei Waren mit dem Erhalt (§ 356 Abs. 2 BGB). Bei regelmäßigen Lieferungen wie einem Zeitschriften-Abo zählt die erste Lieferung.
- Ohne ordnungsgemäße Belehrung beginnt die Frist nicht. Das Widerrufsrecht erlischt dann spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem eigentlichen Fristbeginn (§ 356 Abs. 3 und 4 BGB).
- Lotto und Lotterien: Normalerweise gibt es dafür kein Widerrufsrecht. Diese Ausnahme gilt aber nicht, wenn Sie Ihre Vertragserklärung telefonisch abgegeben haben (§ 312g Abs. 2 Nr. 12 BGB).
- Wertersatz: Für eine Dienstleistung bis zum Widerruf zahlen Sie nur, wenn Sie ordnungsgemäß belehrt wurden und ausdrücklich verlangt haben, dass der Anbieter schon vor Fristende beginnt.
Widerrufen Sie vorsorglich auch dann, wenn Sie meinen, gar keinen Vertrag geschlossen zu haben. Das schadet nicht und sichert Sie ab.
So widerrufen Sie richtig
Der Widerruf braucht keine bestimmte Form und kein Formular. Entscheidend ist, dass Sie ihn beweisen können. Am sichersten ist ein Einwurf-Einschreiben; heben Sie den Einlieferungsbeleg auf. Die Verbraucherzentrale rät bei untergeschobenen Energieverträgen ausdrücklich zu Fax oder Einschreiben. Eine Ware kommentarlos zurückzuschicken, reicht nicht.
Eine mögliche Formulierung (Beispiel, bitte anpassen):
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie behaupten, ich hätte am [Datum] telefonisch einen Vertrag mit Ihnen geschlossen (Kundennummer: [Nummer]). Ich bestreite, dass ein Vertrag zustande gekommen ist. Vorsorglich widerrufe ich hiermit jeden mit Ihnen geschlossenen Vertrag. Senden Sie mir einen Nachweis über den angeblichen Vertragsschluss in Textform. Eine etwa erteilte Einzugsermächtigung widerrufe ich.
Mit freundlichen Grüßen, [Name, Anschrift]
Bei Strom und Gas schreiben Sie zusätzlich Ihrem bisherigen Versorger: Sie haben nicht gekündigt und keine Vollmacht erteilt; er soll den Vertrag fortführen. Widerrufen Sie beim neuen Anbieter auch die Kündigungsvollmacht. Hilft der alte Versorger nicht, wenden Sie sich an den Netzbetreiber, der auf Ihrer Energierechnung steht.
Die Verbraucherzentralen bieten kostenlose Musterbriefe zur Abwehr unberechtigter Forderungen.
Rechnung, Lastschrift, Inkasso: so reagieren Sie
- Rechnung: Nicht zahlen, aber auch nicht ignorieren. Widersprechen Sie schriftlich mit Nachweis.
- Lastschrift: Eine Lastschrift können Sie bis acht Wochen nach der Belastung über Ihre Bank zurückholen, oft per Klick im Onlinebanking. Hatten Sie kein Mandat erteilt, sind es bis zu 13 Monate. Wichtig: Die Rückbuchung allein beendet keinen Vertrag – widerrufen Sie zusätzlich.
- Inkasso: Widersprechen Sie einer unberechtigten Forderung sofort per Einwurf-Einschreiben und begründen Sie das. Zahlen Sie keine Teilbeträge und unterschreiben Sie keine Ratenvereinbarung, das kann als Anerkenntnis gelten. Ob ein Inkassounternehmen registriert ist, prüfen Sie kostenlos im Rechtsdienstleistungsregister.
- Gerichtlicher Mahnbescheid: Widersprechen Sie innerhalb von zwei Wochen schriftlich, wenn die Forderung unberechtigt ist. Das Gericht prüft nicht, ob sie stimmt.
Melden und vorbeugen
Notieren Sie nach jedem verdächtigen Anruf Firma, Name des Anrufers, Datum, Uhrzeit, Rufnummer und Inhalt. Mit diesen Angaben können Sie sich bei der Verbraucherzentrale und der Bundesnetzagentur beschweren – wie das geht, steht im Ratgeber Beschwerde bei der Bundesnetzagentur. Wie Sie unerwünschte Werbeanrufe insgesamt eindämmen, lesen Sie unter Spam-Anrufe.
Haben Sie Ihre IBAN oder Kartennummer genannt, prüfen Sie Ihre Kontoauszüge regelmäßig. Und bevor Sie eine unbekannte Nummer zurückrufen, schauen Sie in unsere Rückwärtssuche, ob andere sie schon gemeldet haben.
Aktuell gemeldete Nummern: untergeschobene Verträge
Aus den Meldungen unserer Nutzer, automatisch aktualisiert.
- 0541 58053499Nicht zurückrufenGemeldet als Betrugsversuch · zuletzt gemeldet 23.04.2026
„…das Mahnwesen den schmuh in Eigenregie betreibt. Abo Fallen im Internet verbreiten und dann übers Inkasso Kasse machen.“
- 0155 10810263Nicht zurückrufenAufdringliche Anrufe wegen angeblicher Verträge · zuletzt gemeldet 19.09.2025
„…Frau im Anruf meinte ich hatte irgendein Vertrag abgeschlossen und meinte das ich irgendwelche Vorteile nicht benutzt habe. “Haben Sie …“
- 030 86495386Nicht zurückrufenWerbeanrufe · zuletzt gemeldet 08.09.2025
„Akquise-Anruf aufgrund eines zurückliegenden Abos.“
- 0541 760095Nicht zurückrufenWiederholte Anrufe, oft Auflegen ohne Meldung · zuletzt gemeldet 24.06.2025
„…Festnetz zu erreichen nachdem ich meinen Handyvertrag gekündigt habe... einfach nur nervend !!“
- 0800 7755362Nicht zurückrufenAngebotsanrufe, angeblich Vodafone-Kundenservice · zuletzt gemeldet 29.04.2025
„…zum selben Preis unter Vorraussetzung einer Vertragsunterzeichnung mit 24 Monate Laufzeit. Nummer ist sicher, nützlich in meinem Falle nicht …“
- 0176 45027371Nicht zurückrufenGemeldet als Betrugsversuch · zuletzt gemeldet 22.02.2024
„…an Konto- bzw. IBAN Nr. zu kommen. Das Losabo soll ver- längert werden! Bei Dauerlosen der Dt. Fernsehlotterie NICHT vorgesehen!!“
Wenn es schon passiert ist
- Widerrufen und bestreiten: Schicken Sie dem Anbieter innerhalb der Frist einen schriftlichen Widerruf per Einwurf-Einschreiben und bestreiten Sie den Vertragsschluss. Verlangen Sie einen Nachweis in Textform.
- Keine Genehmigung erteilen: Bei Handy-, Festnetz- oder Internetverträgen bestätigen Sie keine Vertragszusammenfassung, die Sie nicht wollen.
- Lastschrift zurückholen: Lassen Sie Abbuchungen innerhalb von acht Wochen von Ihrer Bank zurückbuchen, ohne erteiltes Mandat innerhalb von 13 Monaten.
- Karte sperren: Haben Sie Kartendaten genannt und es tauchen fremde Abbuchungen auf, sperren Sie die Karte über den Sperr-Notruf 116 116 oder direkt bei Ihrer Bank.
- Alten Vertrag sichern: Wurde Ihr Strom- oder Gasvertrag gekündigt, informieren Sie den bisherigen Versorger, dass Sie nicht gekündigt haben.
- Inkasso und Mahnbescheid: Widersprechen Sie schriftlich, einem gerichtlichen Mahnbescheid innerhalb von zwei Wochen.
- Beraten lassen: Die Verbraucherzentrale berät bei Zahlungsaufforderungen für angeblich geschlossene Verträge und prüft Ihren Einzelfall.
- Anzeige erstatten: Wurden Sie getäuscht oder Ihre Daten offensichtlich missbraucht, können Sie Anzeige bei der Polizei erstatten – vor Ort oder über die Onlinewache Ihres Bundeslandes.
Häufige Fragen
Ist ein am Telefon abgeschlossener Vertrag gültig?
Viele Verträge können mündlich geschlossen werden, Sie haben dann aber 14 Tage Widerrufsrecht. Strom- und Gasverträge außerhalb der Grundversorgung, Handy-, Festnetz- und Internetverträge sowie die Anmeldung bei Gewinnspielen Dritter werden ohne Textform beziehungsweise Ihre Genehmigung in Textform nicht wirksam.
Kann ich einen Handyvertrag widerrufen, den ich am Telefon abgeschlossen habe?
Ja, innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss, sofern Sie ordnungsgemäß belehrt wurden. Außerdem wird der Vertrag erst wirksam, wenn Sie die Vertragszusammenfassung in Textform genehmigen – ohne Genehmigung kommt er nicht zustande.
Ich habe am Telefon „Ja“ gesagt – habe ich jetzt einen Vertrag?
Nicht automatisch. Laut Verbraucherzentrale müssen Sie nicht zahlen, wenn Sie keinem Vertrag bewusst zugestimmt haben. Widersprechen Sie trotzdem schriftlich und widerrufen Sie vorsorglich innerhalb von 14 Tagen.
Wie lange kann ich einen Telefonvertrag widerrufen?
Die Frist beträgt 14 Tage. Wurden Sie nicht ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt, verlängert sie sich auf höchstens zwölf Monate und 14 Tage.
Muss ich den Widerruf per Einschreiben schicken?
Vorgeschrieben ist keine Form, Sie müssen den Widerruf aber beweisen können. Ein Einwurf-Einschreiben mit aufbewahrtem Beleg ist dafür am sichersten.
Wie hole ich eine Abbuchung zurück?
Eine Lastschrift können Sie bis acht Wochen nach der Belastung über Ihre Bank zurückbuchen lassen, ohne erteiltes Mandat bis zu 13 Monate. Den Vertrag beendet das nicht, deshalb widerrufen Sie zusätzlich schriftlich.
Quellen
- Abzocke am Telefon: Möglichst nicht „Ja“ sagen – Verbraucherzentrale
- Von Widerruf bis Umtausch: Wenn Sie mit der Ware nicht zufrieden sind – Verbraucherzentrale
- Vor dem Abschluss: Telefon-Anbieter müssen Vertragsdetails bereitstellen – Verbraucherzentrale
- Was tun, wenn Ihnen ein Energievertrag untergeschoben wurde? – Verbraucherzentrale
- Bezahlen im SEPA-Lastschriftverfahren: Das sollten Sie darüber wissen – Verbraucherzentrale
- Inkasso: So erkennen Sie unseriöse Forderungen – Verbraucherzentrale
Wie wir arbeiten: Redaktion und Prüfung.
Nummer prüfen
Sehen Sie, was andere über eine Nummer berichten, und warnen Sie andere mit Ihrer Erfahrung.
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